AGB für Werk- und Serviceverträge · AGB für Bauleistungen nach VOB/B
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Serviceverträge
I. Allgemeines
1. Diese AGB gelten für alle Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Für Verträge mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern gelten sie, wenn nicht die VOB/B vereinbart ist; an die Stelle des Verbrauchers tritt dann der Auftraggeber. Ist die VOB/B vereinbart, gelten ausschließlich unsere AGB für Bauleistungen nach VOB/B.
2. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Serviceverträge gelten vorrangig die Vertragsbedingungen des jeweiligen Servicevertrages. Alle Vertragsabreden und deren Änderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
III. Preise
1. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden Material und Ersatzteile nach den zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preislisten der Hersteller berechnet, Arbeits- und Fahrtzeit nach der gültigen Preisliste des Unternehmers.
2. Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden auf Lohn und Fahrtkosten folgende Zuschläge berechnet: Montag bis Donnerstag 16:15 bis 21:00 Uhr und Freitag 13:00 bis 21:00 Uhr 25 %; Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage 07:30 bis 22:00 Uhr 100 %; Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtstag und Silvester 07:30 bis 22:00 Uhr 200 %. Zusätzlich wird je Einsatz eine Bereitschaftsdienst-Einsatzpauschale von 75,00 € zzgl. USt. (89,25 € inkl. 19 % USt.) berechnet.
3. Der Notdienst steht ausschließlich Kunden mit einem laufenden Servicevertrag zur Verfügung. Er ist eine freiwillige Leistung; ein Anspruch auf einen Notdiensteinsatz besteht nicht.
4. Einsätze, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Verbrauchers liegt (z. B. fehlender Brennstoff, zu geringer Wasserdruck, Stromausfall im Haus), werden stets berechnet.
5. Soweit erforderlich, werden Strom, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) fällig und zahlbar. Nach 14 Tagen erhält der Verbraucher eine Zahlungserinnerung.
2. Spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung befindet sich der Verbraucher ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Unternehmer kann die Forderung dann ohne Mahnung und ohne Zahlungserinnerung sofort über seine Rechtsanwälte im gerichtlichen Mahnverfahren einziehen lassen. Die Kosten trägt der Schuldner.
3. Reklamationen zu Rechnungen sind umgehend innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt in Textform zu erheben. Reklamationen, die später als 14 Tage nach Erhalt der Rechnung eingehen, können nicht mehr anerkannt werden; die Rechnung gilt dann als anerkannt.
4. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5. Änderungen der Rechnungsdaten (z. B. Rechnungsempfänger, Anschrift) sind dem Unternehmer vor Ausführung der Leistung in Textform mitzuteilen. Nachträgliche Rechnungsänderungen werden mit 45,00 € zzgl. USt. (53,55 € inkl. 19 % USt.) berechnet.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Sachmängel – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk
a) im Fall der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind,
- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 309 Nr. 8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB), – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder – bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB eintritt, bleiben die Liefergegenstände bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Unternehmers.
IX. Haftung
Der Unternehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
X. Serviceverträge
1. Ist eine Servicerechnung trotz Zahlungserinnerung nicht bezahlt, kann der Unternehmer den Servicevertrag fristlos kündigen, ist dazu aber nicht verpflichtet; bis zum Zahlungseingang ruhen alle Leistungen.
2. Ab dem Tag der Kündigungsbestätigung durch den Unternehmer besteht kein Zugang mehr zum Notdienst; ebenso nicht für Anlagen, für die auf einer Servicerechnung wegen ihres Alters (Ersatzteilversorgung, Betriebssicherheit) die dringende Erneuerung empfohlen wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen nach VOB/B
I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, in denen die VOB/B vereinbart ist. Mit Verbrauchern wird die VOB/B nicht vereinbart; für sie gelten ausschließlich unsere AGB für Werk- und Serviceverträge. Diese gelten auch für Verträge mit Unternehmern, in denen die VOB/B nicht vereinbart ist.
2. Vertragsgrundlagen sind in folgender Rangfolge: a) das Angebot mit Leistungsverzeichnis, b) diese Bedingungen als Zusätzliche Vertragsbedingungen, c) die VOB/C, insbesondere DIN 18379, DIN 18380 und DIN 18381, d) die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die VOB/B wird als Ganzes und ohne inhaltliche Änderungen vereinbart. Diese Bedingungen ergänzen sie nur in Punkten, die die VOB/B nicht regelt.
3. Einkaufs-, Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.
III. Preise und Zuschläge
1. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden Stundenlohnarbeiten nach den bei Ausführung gültigen Stundenverrechnungssätzen des Auftragnehmers abgerechnet, Material und Ersatzteile nach den bei Ausführung gültigen Preislisten der Hersteller.
2. Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden auf Lohn und Fahrtkosten folgende Zuschläge berechnet: Montag bis Donnerstag 16:15 bis 21:00 Uhr und Freitag 13:00 bis 21:00 Uhr 25 %; Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage 07:30 bis 22:00 Uhr 100 %; Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtstag und Silvester 07:30 bis 22:00 Uhr 200 %. Zusätzlich wird je Einsatz eine Bereitschaftsdienst-Einsatzpauschale von 75,00 € netto berechnet.
3. Der Notdienst steht ausschließlich Kunden mit einem laufenden Servicevertrag zur Verfügung. Er ist eine freiwillige Leistung; ein Anspruch auf einen Notdiensteinsatz besteht nicht.
4. Einsätze, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt (z. B. fehlender Brennstoff, zu geringer Wasserdruck, Stromausfall, Eingriffe Dritter), werden gesondert vergütet.
IV. Abrechnung und Zahlung
1. Abschlagszahlungen und Schlusszahlung richten sich nach § 16 VOB/B.
2. Nach Eintritt des Verzugs kann der Auftragnehmer die Forderung ohne weitere Mahnung und ohne Zahlungserinnerung sofort über seine Rechtsanwälte im gerichtlichen Mahnverfahren einziehen lassen. Die Kosten trägt der Schuldner.
3. Stundenlohnzettel werden werktäglich oder wöchentlich eingereicht. Gibt der Auftraggeber sie nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurück und erhebt er keine Einwendungen, gelten sie als anerkannt (§ 15 Abs. 3 VOB/B).
4. Änderungen der Rechnungsdaten (z. B. Rechnungsempfänger, Anschrift) sind dem Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung in Textform mitzuteilen. Nachträgliche Rechnungsänderungen werden mit 45,00 € netto berechnet.
5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Mängelansprüche
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt nach § 13 Abs. 4 VOB/B für Bauwerke 4 Jahre. Für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt sie 2 Jahre, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung nicht für die Dauer der Verjährungsfrist überträgt. Der Auftragnehmer bietet hierfür einen Servicevertrag an.
3. Mängel, die durch fehlerhafte Bedienung, gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstehen, sind keine Mängel der Leistung des Auftragnehmers.
4. Stellt sich bei einer Mängelrüge heraus, dass kein Mangel der Leistung des Auftragnehmers vorliegt, oder gewährt der Auftraggeber den Zugang zum vereinbarten Zeitpunkt nicht, hat er die Aufwendungen des Auftragnehmers nach dessen gültigen Sätzen zu ersetzen.
VI. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern die Undurchführbarkeit nicht in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
VII. Sicherheit und Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Sicherheit nach § 650f BGB zu verlangen.
2. Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB eintritt, bleiben die Liefergegenstände bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
VIII. Serviceverträge
1. Ist eine Servicerechnung trotz Zahlungserinnerung nicht bezahlt, kann der Auftragnehmer den Servicevertrag fristlos kündigen, ist dazu aber nicht verpflichtet; bis zum Zahlungseingang ruhen alle Leistungen.
2. Ab dem Tag der Kündigungsbestätigung durch den Auftragnehmer besteht kein Zugang mehr zum Notdienst; ebenso nicht für Anlagen, für die auf einer Servicerechnung wegen ihres Alters (Ersatzteilversorgung, Betriebssicherheit) die dringende Erneuerung empfohlen wurde.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten ist der Sitz des Auftragnehmers; § 18 Abs. 1 VOB/B bleibt unberührt.
Hinweise
Die Firma Roland Püllen GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Schlichtungsstelle Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf, Tel. (0211) 8 79 50 verhandelt werden.
Es wird auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers hingewiesen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG i. V. m. § 14b Abs. 1 Satz 4 UStG). Diese Regelung gilt für Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen. Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, gilt für ihn die längere allgemeine Aufbewahrungspflicht.
Stand der AGB: Oktober 2026